OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.11.1995
3 Wx 324/95
Normen:
WEG § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)249a-b
FGPrax 1996, 17
NJWE-MietR 1996, 254
WE 1996, 347
Wohnungseigentümer 1996, 42
WuM 1996, 57
ZMR 1996, 96

Umfang des Rechts des Wohnungseigentümers zur Vermietung des Sondereigentums

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 324/95

DRsp Nr. 1996/29152

Umfang des Rechts des Wohnungseigentümers zur Vermietung des Sondereigentums

»1. Das Recht des Wohnungseigentümers zur Vermietung des Sondereigentums schließt die Befugnis ein, sein Mitgebrauchsrecht an den gemeinschaftlichen Einrichtungen dem Mieter zu übertragen.2. Ist für den Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht begründet, gehört ein für die Übertragung der Ausübung auf den Mieter der Wohnung etwa vereinbartes zusätzliches Entgelt nicht zu den allen Miteigentümern anteilig gebührenden Rechtsfrüchten des Gemeinschaftseigentums.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die AntrSt. - mit einer Wohneinheit - und die AntrG. - mit zwei Wohneinheiten - sind Miteigentümer eines aus drei Wohnungen und einem Sammelgaragenhaus mit drei Einstellplätzen bestehenden Objektes. Die Teilungserklärung v. 18.7.1966, die »die Sammelgarage mit je einem Abstellplatz für Pkw für jede der 3 Wohnungen« dem Gemeinschaftseigentum zuweist, sieht in § 13 Abs. 2 vor, daß »etwaige finanzielle Nutzungserträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum« im Verhältnis der Wohnflächen auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden.