Die AntrSt. - mit einer Wohneinheit - und die AntrG. - mit zwei Wohneinheiten - sind Miteigentümer eines aus drei Wohnungen und einem Sammelgaragenhaus mit drei Einstellplätzen bestehenden Objektes. Die Teilungserklärung v. 18.7.1966, die »die Sammelgarage mit je einem Abstellplatz für Pkw für jede der 3 Wohnungen« dem Gemeinschaftseigentum zuweist, sieht in § 13 Abs. 2 vor, daß »etwaige finanzielle Nutzungserträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum« im Verhältnis der Wohnflächen auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden.
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