OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.1998
10 U 223/96
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 § 284 Abs. 1 § 556 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 149
WuM 1998, 219

Umfang des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 10 U 223/96

DRsp Nr. 1998/4763

Umfang des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache

»Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietobjekts in Verzug, umfaßt der Schadensersatzanspruch des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufwendungen, die ihm dadurch entstanden sind, daß er seinerseits von dem Erwerber der Mietsache auf deren Herausgabe verklagt worden ist, weil er dazu nicht rechtzeitig in der Lage war.«

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 § 284 Abs. 1 § 556 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB für eine demnach nicht verjährte Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sind gegeben. Diese ist mit ihrer Rückgabeverpflichtung hinsichtlich des Mietgrundstücks in Verzug geraten. Das Mietverhältnis der Parteien endete unstreitig am 31.12.1994. Die Rückgabe ist jedoch, wie bereits ausgeführt, erst am 31.05.1995 erfolgt.

Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung sind ausnahmslos nicht gerechtfertigt.