Die Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB für eine demnach nicht verjährte Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sind gegeben. Diese ist mit ihrer Rückgabeverpflichtung hinsichtlich des Mietgrundstücks in Verzug geraten. Das Mietverhältnis der Parteien endete unstreitig am 31.12.1994. Die Rückgabe ist jedoch, wie bereits ausgeführt, erst am 31.05.1995 erfolgt.
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung sind ausnahmslos nicht gerechtfertigt.
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