OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.1997
22 U 270/96
Normen:
BGB §§ 550b 765 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)633a
DRsp I(138)826b
MDR 1998, 464
NJW-RR 1998, 81
OLGReport-Düsseldorf 1998, 69
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 119/96

Umfang einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 22 U 270/96

DRsp Nr. 1997/7359

Umfang einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis

Der Bürge, der sich gegenüber dem Wohnungsvermieter seines Arbeitnehmers für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis verbürgt hat, kann, nachdem er bereits das Dreifache einer Monatsmiete an den Vermieter gezahlt hat, weitere Leistungen nach § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann ablehnen, wenn er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Zusammenkommen des Mietvertrags hatte.

Normenkette:

BGB §§ 550b 765 ;

Sachverhalt:

Die Kläger vermieteten an den Arbeiter F des Beklagten eine Wohnung. Der Beklagte, Inhaber eines Gartenbaubetriebs, verbürgte sich für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe die Wohnung vor allem zur Unterbringung ausländischer Saisonarbeiter genutzt. Durch Überbelegung der Wohnung seien erhebliche Schäden entstanden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen die Kläger von dem Beklagten Ersatz ihnen angeblich entstandener Reparaturkosten in Höhe von 18.790,37 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.