BGH - Urteil vom 14.01.1999
IX ZR 140/98
Normen:
BGB § 765 ; MaBV § 7 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 653
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 S. 1 Vorformulierung 10
BGHR AGBG § 1 Beweislast 3
BGHR BGB § 765 Vorauszahlungsbürgschaft 1
BGHR MaBV § 7 Abs. 1 Sicherungszweck 1
BauR 1999, 659
DB 1999, 792
DNotZ 1999, 482
DRsp I(138)861d
MDR 1999, 602
NJW 1999, 1105
NZM 1999, 518
WM 1999, 535
WuM 1999, 364
ZIP 1999, 394
ZfBR 1999, 147
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts

BGH, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen IX ZR 140/98

DRsp Nr. 1999/3168

Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts

»Die formularmäßige Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts, die alle etwaigen Ansprüche des Käufers gegen den zum Umbau des verkauften Wohnungseigentums verpflichteten Verkäufer "auf Rückgewähr oder Auszahlung der ... Vermögenswerte" sichert, welche der Käufer anstelle von Zahlungen nach Baufortschritt in einem Betrag vorausgeleistet hat, kann auch Ansprüche des Käufers auf Ersatz für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung umfassen.«

Normenkette:

BGB § 765 ; MaBV § 7 ; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Mit notariellem "Kaufvertrag" vom 27. Dezember 1994 kaufte der Kläger für 650.000 DM von der unter der Firma P. Sch. Immobilien handelnden P. Sch. einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in L., verbunden mit Sondereigentum an einer Gewerbeeinheit und einem Sondernutzungsrecht. Die Verkäuferin war verpflichtet, das Gebäude einschließlich des Sondereigentums bezugsfertig zu renovieren. Nach Nr. IV des Kaufvertrages war der Kaufpreis wie folgt fällig:

58 % nach Beginn der Renovierungarbeiten;

17,5 % nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten;

10,5 % nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter;

10,5 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug mit der Besitzübergabe;