Mit notariellem "Kaufvertrag" vom 27. Dezember 1994 kaufte der Kläger für 650.000 DM von der unter der Firma P. Sch. Immobilien handelnden P. Sch. einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in L., verbunden mit Sondereigentum an einer Gewerbeeinheit und einem Sondernutzungsrecht. Die Verkäuferin war verpflichtet, das Gebäude einschließlich des Sondereigentums bezugsfertig zu renovieren. Nach Nr. IV des Kaufvertrages war der Kaufpreis wie folgt fällig:
58 % nach Beginn der Renovierungarbeiten;
17,5 % nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten;
10,5 % nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter;
10,5 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug mit der Besitzübergabe;
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