OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.1999
10 U 32/97
Normen:
BGB § 538 ; AGBG §§ 9 11 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 735
NZM 2000, 188
OLGReport-Düsseldorf 1999, 193
WuM 1999, 279

Umfang einer Haftungsfreizeichnung in einem Gewerberaummietvertrag; Grobe Fahrlässigkeit bei Wartung einer Klimaanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 10 U 32/97

DRsp Nr. 2000/226

Umfang einer Haftungsfreizeichnung in einem Gewerberaummietvertrag; Grobe Fahrlässigkeit bei Wartung einer Klimaanlage

»1. Die Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, der Vermieter übernehme "keinerlei Haftung für Schäden, die an der Einrichtung und dem eingelagerten Gut entstehen können, es sei denn, der Schaden sei durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden", kann sich auch auf die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluß vorhandene Mängel erstrecken (Ergänzung zu OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 1484 = ZMR 1990, 11 = WuM 1990, 71).2. Zu der Frage der groben Fahrlässigkeit bei Versäumnissen eines Fachunternehmens, dem der Vermieter die Wartung einer Klimaanlage übertragen hat.«

Normenkette:

BGB § 538 ; AGBG §§ 9 11 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch nach Ansicht des Senats ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Schäden zu ersetzen.