OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2019
11 U 156/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; UrhG § 97; UrhG § 97a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 289
ITRB 2019, 156
MMR 2020, 54
WRP 2019, 787
ZUM 2019, 589
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 198/17

Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des öffentlich Zugänglichmachens eines LichtbildesVerpflichtung einer Kirchengemeinde zur Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 156/17

DRsp Nr. 2019/5724

Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des öffentlich Zugänglichmachens eines Lichtbildes Verpflichtung einer Kirchengemeinde zur Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen

Verpflichtet sich ein nicht gewerblich handelnder Verletzer (hier Kirchengemeinde), es bei Meidung einer festen Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu unterlassen, ein auf seiner Webseite widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen, so kann die gebotene Auslegung des Vertragsstrafeversprechen im konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB ergeben, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht auch die Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen umfassen sollte. (Abgrenzung zu BGH vom 18.09.2014, I ZR 76/13 - CT-Paradies).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 7.12.2017 - Az. 2-03 O 198/17 - in Ziff. 2 des Tenors wie folgt abgeändert:

Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen über einen Betrag von 334,75 Euro hinausgehenden Erstattungsanspruch an außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten besitzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 % zu tragen.