OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.02.2017
I- 3 Wx 16/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NotBZ 2017, 345
ZEV 2017, 296
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 914/16

Umfang eines Erbverzichts in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen I- 3 Wx 16/17

DRsp Nr. 2017/4379

Umfang eines Erbverzichts in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag

Verzichten Eheleute in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag mit Blick auf ihre demnächst aufzulösende häusliche Gemeinschaft und eine etwaige Scheidung auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden und bestimmen sie, dass die getroffenen Vereinbarungen mit dieser Maßgabe sowohl die Zeit in der sie in Zukunft „getrennt leben sollten“, als auch den Fall der Ehescheidung regeln, so greift der in der Urkunde erklärte Erbverzicht nicht, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und sodann erneut heiraten.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 9. Januar 2017 (Az.: 15 VI 914/16) wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist eine seiner beiden Töchter.

Der Erblasser heiratete die Beteiligte zu 1) erstmals am 29. Mai 1974.

Als es zwischen den Eheleuten kriselte, schlossen diese am 14. Januar 1999 einen Ehevertrag (UR.Nr. 77/1999, Notar Dr. H. C., Mönchengladbach-Odenkirchen).

In der Vorbemerkung zu diesem Vertrag (GA 13 ff.) heißt es:

"Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen.