OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2009
I-10 U 58/09
Normen:
BGB § 387; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 389;
Fundstellen:
MietRB 2010, 7, 8
OLGReport-Düsseldorf 2009, 821
ZMR 2010, 356
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.03.2009

Umfang eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem gewerblichen Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen I-10 U 58/09

DRsp Nr. 2009/27070

Umfang eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem gewerblichen Mietvertrag

Das formularmäßige Aufrechnungsverbot in einem gewerblichen Mietvertrag "Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung gegenüber dem Mietzins ist nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig" gilt nicht für eine entscheidungsreife Gegenforderung.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit ist im Umfang des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 12.03.2008 (08-1766982-0-4) erledigt.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 1.434,66 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43%, die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 389;

Gründe: