Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Beschluß der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 1998 teilweise geändert und wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit hinsichtlich des Zahlungsbetrages - insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S.G. Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt soweit sie die Herausgabe und Räumung der in der M. S., 1... B. gelegenen Imbißcontaineranlage sowie Zahlung der offenen Mietzinsforderungen für September 1997 bis Mai 1996 in Höhe von 34.521,74 DM, letzteres wegen eines Betrages von 20.000 DM nur Zug um Zug gegen eine vom Vermögen der Antragstellerin getrennte Anlage des Kautionsbetrages von 20.000 DM bei einem Kreditinstitut, begehrt.
Der weitergehende Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
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