I.
Die Parteien streiten über noch zu erbringende Zahlungen aus einem zum 30. September 2002 beendeten Mietverhältnis über Büroräume in der R.-straße in B., die der Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Mietvertrag vom 2. April 1996 angemietet hatte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage, mit der die Klägerin Zahlungen in Höhe von 25.073,61 EURO nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz begehrt hatte, in Höhe von 20.660,46 EURO nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat es der Klägerin 16.611,03 EURO Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und 4.049,43 EURO offenen Mietzins für die Monate August und September 2002 zugesprochen.
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