AG Kassel - Urteil vom 15.03.1996
451 C 7217/95
Normen:
BGB § 548 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 757

Umfang von Schönheitsreparaturen

AG Kassel, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 451 C 7217/95

DRsp Nr. 2001/8511

Umfang von Schönheitsreparaturen

1. Das Durchbohren einer Zimmertür zur Anbringung von Kleiderhaken ist kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. 2. Die Anbringung eines Namensschildes an der Wohnungstür mit Schrauben sowie das Bohren von Dübellöchern im Badezimmer im üblichen Umfang zur Anbringung eines Spiegels, Handtuchhaltern etc. ist vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache.

Normenkette:

BGB § 548 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 28.06.1968 mieteten die Beklagten eine Wohnung. Der Mietvertrag wurde durch Nachträge vom 15.04.1977 und 03.03.1979 abgeändert. Auf die Verträge (Blatt 60. ff., 80, 109 GA) wird Bezug genommen. Seit dem 07.10.1993 sind die Kläger, Eigentümer der Wohnung. Die Miete betrug seit dem 01.05.1994 790, 00 DM. Das Mietverhältnis endete durch Kündigung zum 30.11.1994; am. 29.11.1994 erfolgte die Übergabe. Der Wohnungszustand war so wie in den von den Klägern gefertigten Fotografien (Anlage zum Protokoll vom 20.02.1996) ersichtlich. Mit Schreiben vom 09.12.1994 forderten die Kläger von den Beklagten Mängelbeseitigungen, die diese am 15.12i1994 verweigerten (Blatt 70 ff. GA). Die Wohnung wurde ab Februar 1995 weiter vermietet.