Die Klägerin befaßt sich mit dem Finanzierungsleasing von Wirtschaftsgütern verschiedener Art. Am 2. April 1980 schloß sie mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über eine Registrierkasse (-Computerkasse). Diese wollte der Beklagte in seinem Hotel- und Gaststättenbetrieb verwenden. Im Vertrag ist u.a. vereinbart:
"§ 1 Die Vermieterin vermietet dem Mieter den oben bezeichneten Mietgegenstand auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit gemäß § 16. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter.
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