BGH - Urteil vom 26.11.1986
VIII ZR 354/85
Normen:
AbzG § 6 ;
Fundstellen:
DB 1987, 431
DRsp I(130)260e-f
MDR 1987, 402
NJW 1987, 842
WM 1987, 288
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Umgehung des AbzG bei Kündigungsmöglichkeit eines Finanzierungs-Leasingvertrages

BGH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 354/85

DRsp Nr. 1992/3427

Umgehung des AbzG bei Kündigungsmöglichkeit eines Finanzierungs-Leasingvertrages

»Eine bei Vertragsschluß bestehende rein theoretische Möglichkeit, der Leasingnehmer werde von dem nur ihm zustehenden Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages keinen Gebrauch machen, bevor das Leasingobjekt völlig gebrauchsuntauglich geworden ist, recht zur Annahme eines Umgehungsgeschäftes nicht aus.«

Normenkette:

AbzG § 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befaßt sich mit dem Finanzierungsleasing von Wirtschaftsgütern verschiedener Art. Am 2. April 1980 schloß sie mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über eine Registrierkasse (-Computerkasse). Diese wollte der Beklagte in seinem Hotel- und Gaststättenbetrieb verwenden. Im Vertrag ist u.a. vereinbart:

"§ 1 Die Vermieterin vermietet dem Mieter den oben bezeichneten Mietgegenstand auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit gemäß § 16. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter.