BGH - Urteil vom 30.05.2018
VIII ZR 220/17
Normen:
BGB § 558a Abs. 1; HeizkostenVO § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 984
MietRB 2018, 193
NJW 2018, 2317
NZM 2018, 671
ZMR 2018, 746
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 84/16
LG Köln, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 185/16

Umlage der Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen; Maßgeblichkeit des jeweiligen Anteils der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche für die Abrechnung im Allgemeinen

BGH, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 220/17

DRsp Nr. 2018/7714

Umlage der Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen; Maßgeblichkeit des jeweiligen Anteils der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche für die Abrechnung im Allgemeinen

HeizkostenVO § 7 Abs. 1 Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 1; HeizkostenVO § 7 Abs. 1;

Tatbestand