BGH - Urteil vom 26.05.2004
VIII ZR 135/03
Normen:
II. BV § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1406
NZM 2004, 545
WuM 2004, 399
Vorinstanzen:
LG München I,

Umlagefähigkeit der Kosten der Gartenpflege

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 135/03

DRsp Nr. 2004/10840

Umlagefähigkeit der Kosten der Gartenpflege

Kosten der Gartenpflege sind umlagefähige Betriebskosten unabhängig davon, ob der Mieter die Gartenfläche nutzen kann, zu deren Pflege er anteilig herangezogen wird.

Normenkette:

II. BV § 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 22. März 1989 von den Rechtsvorgängern der Kläger eine Wohnung im ersten Stock in der E.straße ... in M.. In einem Beiblatt zum Mietvertrag sind die auf die Mieter des Mehrparteienwohnhauses umzulegenden Nebenkosten aufgelistet, unter anderem auch die "Kosten für Gartenpflege".

Im August 1999 rechneten die Kläger die Nebenkosten für den Zeitraum 1. August 1998 bis 31. Juli 1999 ab. In der Abrechnung waren, wie auch in den früheren Jahren, Kosten für die Pflege des Gartens enthalten. Im Februar 2000 forderte die von den Klägern beauftragte Hausverwaltung die Beklagten auf, einer Erhöhung der Nettomiete zuzustimmen. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Bezüglich der Kosten für die Gartenpflege haben sie geltend gemacht, sie dürften hieran nicht beteiligt werden, weil sie nach dem Mietvertrag nicht berechtigt seien, den Garten zu nutzen, und auch praktisch keine Nutzungsmöglichkeit hätten.