BGH - Urteil vom 07.04.2004
VIII ZR 146/03
Normen:
II. BVO § 27 Anlage 3 Nr. 17 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 877
NZM 2004, 418
WuM 2004, 292
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

BGH, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 146/03

DRsp Nr. 2004/6159

Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden.b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.

Normenkette:

II. BVO § 27 Anlage 3 Nr. 17 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit dem Jahre 1960 Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten L. weg in B.. Das Mietobjekt war bis zum Jahre 1994 öffentlich gefördert, die Preisbindung ist mittlerweile abgelaufen. Die früher in der Kostenmiete enthaltenen Betriebskosten wurden nachträglich aus der Kostenmiete herausgerechnet und dann aufgrund einer Umstellungserklärung gesondert auf die jeweiligen Mieter der Objekte umgelegt.