OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.05.2020
10 U 21/19
Normen:
BGB § 260; HeizkV § 7; WärmeLV § 5; BGB § 556c;
Fundstellen:
ZMR 2021, 264
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 37/19

Umlagefähigkeit der Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 10 U 21/19

DRsp Nr. 2020/15660

Umlagefähigkeit der Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings

Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings fallen, auch soweit sie die Instandhaltung betreffen, nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.09.2019 - 2 O 37/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 260; HeizkV § 7; WärmeLV § 5; BGB § 556c;

Gründe

I.

Die Kläger begehren im Rahmen eines Wärmecontractings nähere Auskunft über die Berechnung von Wärmekosten, der Kläger zu 2. darüber hinaus die Feststellung von Schadensersatzansprüchen.

1. 2. 3.