Die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 9. August 1999 hat mit ihrem auf 2.537,08 DM eingeschränkten Antrag überwiegend Erfolg. Die Klage ist wegen 1.761,44 DM abzuweisen. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, auch soweit im Termin am 8. November ein Antrag teilweise nicht gestellt worden ist.
I.
1. Die Berufung rügt zu Recht, dass in der Nebenkostenabrechnung der Klägerin vom 17. November 1998 (Bl. 77 d. A.) nicht gerechtfertigte Mehrwertsteueranteile enthalten sind. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, auf Nebenkosten könne Umsatzsteuer überhaupt nicht verlangt werden, weil der Vertrag dieses nicht vorsehe. Aus § 5 Nr. 1 des Mietvertrages ist zu ersehen, dass es sich bei dem Betrag von 250,-- DM um eine (naturgemäß) monatliche Vorauszahlung handelt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|