BGH - Urteil vom 06.12.1995
XII ZR 228/93
Normen:
BGB § 584 ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 584b, Umsatzsteuer 1
BGHR UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Entschädigungsanspruch 1
DB 1996, 1130
MDR 1996, 354
NJW 1996, 1815
NJW-RR 1996, 460
NJWE-MietR 1996, 107
WM 1996, 463
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache

BGH, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen XII ZR 228/93

DRsp Nr. 1996/240

Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache

»Hat der Verpächter hinsichtlich seiner Pachteinkünfte für die Umsatzsteuer optiert, so umfaßt sein Anspruch wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache auch die Umsatzsteuer, die auf den Teil des Anspruchs entfällt, der der nach § 584b S. 1 BGB geschuldeten Entschädigung entspricht (im Anschluß an BGHZ 104, 285, 291).«

Normenkette:

BGB § 584 ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten betrieben in Räumen, die sie für monatlich 4.000 DM zuzüglich MWSt vom Kläger gepachtet hatten, eine Gaststätte. Im Mai 1988 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis zum Jahresende. In einem Vorprozeß wies das Landgericht seine Klage auf Feststellung, daß das Pachtverhältnis am 31. Dezember 1988 ende, mit Urteil vom 11. Januar 1989 ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage mit Urteil vom 21. Juli 1989 statt und verurteilte die Beklagten zugleich antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe, die am 28. Juli 1989 stattfand.

Zuvor hatten die Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1989 (6 x 4.000 DM zuzüglich 14 % MWSt =) 27.360 DM sowie 3.688 DM Betriebskosten gezahlt.