1. Die Berufung der Beklagten (Erstberufung) gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 -
2. Auf die Berufung der Klägerin (Zweitberufung) wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 -
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
I.
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