Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause ... aufgrund des schriftlichen Mietvertrages mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 24.3.1970. Bei Beginn des Mietverhältnisses war ein Gasherd in der Küche installiert. Nach einem Schaden am Backofen des Herdes im Juli 1988 stellte ein vom Beklagten beauftragter Installateur im August 1988 fest, dass eine Reparatur nicht mehr lohne. Der Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, einen neuen Gasherd anschließen zu lassen und bestand vielmehr auf der Installation eines Elektroherdes.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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