OLG München - Beschluss vom 11.11.2013
34 Wx 335/13
Normen:
BGB § 133; GBO § 29; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 13
NZM 2014, 397
NotBZ 2014, 157
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Max-Vorstadt Blatt 17937-14

Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 335/13

DRsp Nr. 2014/1305

Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung

1. Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung.2. Eine ansonsten wirksame Ermächtigung kann dennoch nicht zu einer einseitigen Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum führen, wenn sie dadurch bedingt ist, dass bestimmte bauliche Vorgaben eingehalten sind. In diesem Fall ist ein Nachweis der Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Für der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, ist aber Zurückhaltung zu üben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 1. Juli 2013 aufgehoben, soweit über die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung entschieden wurde.

II.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - München wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen fehlender Bewilligung (Zustimmung) der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer sowie wegen fehlender Abgeschlossenheitsbescheinigung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; GBO § 29; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.