KreisG Erfurt - Urteil vom 18.11.1991
16 aC 179/91
Normen:
BGB § 267 § 538 Abs. 2 § 553 § 554a § 556 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; EGBGB Art. 232 § 2 ;

Unbegründete fristlose Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung eines genehmigten Dachausbaus

KreisG Erfurt, Urteil vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 16 aC 179/91

DRsp Nr. 2003/7096

Unbegründete fristlose Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung eines genehmigten Dachausbaus

1. Sind die von den Mietern vorgenommenen baulichen Veränderungen mit Genehmigung der damaligen Kommunalen Wohnungsverwaltung erfolgt, indem sich die Wohnungsverwaltung mit der separaten Nutzung der Bodenkammer und des Dachgartens einverstanden erklärt hatte, liegt eine vertragswidrige Nutzung der gemieteten Wohnung gemäß § 553, § 554 a BGB nicht vor.2. Ein Rückgriffsanspruch der Vermieterin gegenüber den Mietern ist nicht gegeben, wenn die Vermieterin bei der Zahlung von Instandhaltungskosten an die Wohnungsverwaltung nicht den Willen besaß, eine fremde Schuld, das heißt eine Verpflichtung der Mieter, zu tilgen, sondern auf eine vermeintlich eigene Schuld leisten wollte.

Normenkette:

BGB § 267 § 538 Abs. 2 § 553 § 554a § 556 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; EGBGB Art. 232 § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Räumung einer Wohnung, eines Dachgeschosses sowie einer Bodenkammer und die Zahlung eines Betrages von 18.350,18 DM. Die Beklagten begehren mit der Widerklage die Zahlung von 259,24 DM.