LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2016
4 Sa 214/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164; BGB § 177; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1768/14

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei unzureichenden Darlegungen zur Vertretungsbefugnis von Betriebsleitern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 214/15

DRsp Nr. 2016/13466

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei unzureichenden Darlegungen zur Vertretungsbefugnis von Betriebsleitern

Der Abschluss von Arbeitsverträgen obliegt in großen Unternehmen in der Regel der Personalleitung und nicht den Betriebsleitern.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 8 Ca 1768/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164; BGB § 177; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Arbeitnehmer (unbefristet) einzustellen.

Der 1967 geborene Kläger stand in der Zeit vom 24.08.2000 bis zum 30.04.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die über 100.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Wirkung zum 16.09.2011 erhielt er bei der zum Konzern der Beklagten gehörenden B Jobmarkt GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag, der zuletzt bis zum 15.09.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Vertrages wurde der Kläger ausschließlich im Betrieb der Beklagten eingesetzt.

1. 2. 3.