Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Arbeitnehmer (unbefristet) einzustellen.
Der 1967 geborene Kläger stand in der Zeit vom 24.08.2000 bis zum 30.04.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die über 100.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Wirkung zum 16.09.2011 erhielt er bei der zum Konzern der Beklagten gehörenden B Jobmarkt GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag, der zuletzt bis zum 15.09.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Vertrages wurde der Kläger ausschließlich im Betrieb der Beklagten eingesetzt.
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