LAG München - Urteil vom 20.01.2015
9 Sa 526/14
Normen:
MTV LKKS § 2 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 813/13

Unbegründete Klage auf Zulage für teilkontinuierliche Wechselschicht bei Nichterreichen des tariflich festgelegten Zeitrahmens

LAG München, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 526/14

DRsp Nr. 2015/3494

Unbegründete Klage auf Zulage für teilkontinuierliche Wechselschicht bei Nichterreichen des tariflich festgelegten Zeitrahmens

1. Die Zulage für teilkontinuierliche Wechselschicht gemäß § 2 Nr. 3 Buchst. b MTV-LKKS (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Lederwaren-, Kunststoffwaren-, Koffer- und Sportartikelindustrie) ist nur geschuldet, wenn mindestens im Zeitraum von Sonntag 22:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr in teilkontinuierlicher Wechselschicht gearbeitet wird. 2. Die tariflichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 b MTV-LKKS sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht über den gesamten von den Tarifvertragsparteien definierten Zeitraum in kontinuierlicher Wechselschicht sondern nur für einen kürzeren (am Freitag endenden) Zeitraum arbeitet.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 06.06.2014, 3 Ca 813/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV LKKS § 2 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Wechselschichtzulage.

Der Kläger, der Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ist, ist bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er ist in die Entgeltgruppe E 5 mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,05 € brutto eingruppiert.