LG Göttingen - Urteil vom 07.05.1986
5 S 106/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 § 564b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 308
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 19.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 411/84

Unbegründete Kündigung bei Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnung nach Einbau von Kunststofffenstern mit doppelt isolierverglasten Scheiben - Beweislastverteilung

LG Göttingen, Urteil vom 07.05.1986 - Aktenzeichen 5 S 106/85

DRsp Nr. 2003/7035

Unbegründete Kündigung bei Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnung nach Einbau von Kunststofffenstern mit doppelt isolierverglasten Scheiben - Beweislastverteilung

1. Stock- und Schimmelflecken als Folge sich niederschlagender Luftfeuchtigkeit in der Mietwohnung stellen einen Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar.2. Der Vermieter muss beweisen, dass die Schadensursache aus dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich hervorgegangen ist, wozu er unter Umständen die Möglichkeit einer aus seinem eigenen Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen muss; ist dieser Beweis geführt, hat sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 § 564b Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren aufgrund des Mietvertrages vom 29. Oktober 1980 vom 1. November 1980 an Mieter der im Hause des Klägers ... in Göttingen gelegenen Wohnung. Am 31. August 1985 zogen sie aus. Die Wohnung ist seit dem 1. Oktober 1985 anderweitig vermietet.

Im Frühjahr 1982 ließ der Kläger auf der Südseite, im September 1983 auf der Nordseite des Hauses Kunststofffenster mit Isolierverglasung einbauen. Die Kaltmiete erhöhte sich durch diese kostenträchtige Modernisierungsmaßnahme einvernehmlich von 357,50 DM auf 410 DM.