Die Beklagten waren aufgrund des Mietvertrages vom 29. Oktober 1980 vom 1. November 1980 an Mieter der im Hause des Klägers ... in Göttingen gelegenen Wohnung. Am 31. August 1985 zogen sie aus. Die Wohnung ist seit dem 1. Oktober 1985 anderweitig vermietet.
Im Frühjahr 1982 ließ der Kläger auf der Südseite, im September 1983 auf der Nordseite des Hauses Kunststofffenster mit Isolierverglasung einbauen. Die Kaltmiete erhöhte sich durch diese kostenträchtige Modernisierungsmaßnahme einvernehmlich von 357,50 DM auf 410 DM.
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