LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2022
L 2 AS 385/22 B ER, L 2 AS 386/22 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 497/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - hier auf die Übernahme von Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 385/22 B ER, L 2 AS 386/22 B

DRsp Nr. 2022/10041

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – hier auf die Übernahme von Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II.

Die Gewährung eines Darlehens zwecks Tilgung von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ist ohne eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht gerechtfertigt – hier im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ohne Aussicht auf Befriedigung des Vermieters.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2022 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe