AG Waldbröl - Urteil vom 27.10.1988
3 C 2/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 545 § 552a § 554 Abs. 1 Nr. 1 § 556 Abs. 1 ; AGBG § 5 § 11 Nr. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 887 ;

Unberechtigte Kündung wegen Zahlungsverzugs bei berechtigter Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden - Beweislast und Beweisantritt des Vermieters bei Feuchtigkeitsschäden - Mängelanzeige und Mietzahlung unter Vorbehalt - Ausübung des Zurückbehaltungsrechts - Bestimmtheit des Klageantrags auf Mängelbeseitigung

AG Waldbröl, Urteil vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 3 C 2/88

DRsp Nr. 2003/7079

Unberechtigte Kündung wegen Zahlungsverzugs bei berechtigter Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden - Beweislast und Beweisantritt des Vermieters bei Feuchtigkeitsschäden - Mängelanzeige und Mietzahlung unter Vorbehalt - Ausübung des Zurückbehaltungsrechts - Bestimmtheit des Klageantrags auf Mängelbeseitigung

1. Bei unstreitig vorhandenen Feuchtigkeitsschäden trifft den Vermieter die Beweislast dafür, dass diese nicht auf baubedingte Mängel zurückzuführen sind; will er ein anderes Werturteil als das des Sachverständigen, auf das sich die Mieter im Prozess beziehen, festgestellt wissen, muss er die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragen.2. Aus der Sicht eines auf Ausgleich mit den Vermietern bedachten Mieters ist es nicht zu beanstanden, wenn er bei einem nur geringfügigen Auftreten von angeflogener Feuchtigkeit oder Schimmelbildung von einer Mängelanzeige nach § 545 BGB absieht und in der Annahme der Möglichkeit, selbst der Verursacher dieser Feuchtigkeitsschäden zu sein, durch eine Änderung seines Verhaltens Abhilfe zu schaffen versucht.3. Von einer vorbehaltlosen Mietzahlung kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter rügt und zunächst in der Erwartung die volle Miete weiterzahlt, der Vermieter werde den Mangel demnächst abstellen.