LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2013
12 Sa 136/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 S. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; GewO § 106 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 483/11

Unbillige Versetzung der Filialleiterin einer Drogeriemarktkette; Auslegung eines Formulararbeitsvertrags bei Festlegung des Monatsgehalts unterhalb des Tarifgehalts; Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin auf Erstattung der Kosten einer Reisrücktrittsversicherung bei verweigerter Urlaubsgenehmigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 136/12

DRsp Nr. 2013/23315

Unbillige Versetzung der Filialleiterin einer Drogeriemarktkette; Auslegung eines Formulararbeitsvertrags bei Festlegung des Monatsgehalts unterhalb des Tarifgehalts; Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin auf Erstattung der Kosten einer Reisrücktrittsversicherung bei verweigerter Urlaubsgenehmigung

1. Zu den arbeitsvertraglichen Voraussetzungen einer Versetzung im Filialbetrieb2. Verweist ein Formulararbeitsvertrag auf die tariflichen Entgeltbestimmungen, unterschreitet aber das an gleicher Stelle im Arbeitsvertrag ausgewiesene Monatsgehalt das Tarifgehalt, ohne dies kenntlich zu machen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner nicht das im Arbeitsvertrag ausgewiesene Monatsgehalt, sondern das Tarifgehalt vereinbart haben.3. Drogeriemärkte sind keine Lebensmittel-Filialbetriebe im Sinne des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne etc. für die Arbeitnehmer/innen .. des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 10.06.2011 (I 2 b des Tarifvertrags).