BGH - Beschluss vom 20.10.2011
4 StR 344/11
Normen:
StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2;
Fundstellen:
BGHSt 57, 50
NJW 2012, 693
NStZ 2012, 215
NZM 2012, 129
StV 2012, 469
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.12.2010

Unbrauchbarmachung eines wesentlichen Teils eines Gebäudes als Voraussetzung für eine teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes im Zusammenhang mit vorsätzlicher Brandstiftung

BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 4 StR 344/11

DRsp Nr. 2012/759

Unbrauchbarmachung eines wesentlichen Teils eines Gebäudes als Voraussetzung für eine teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes im Zusammenhang mit vorsätzlicher Brandstiftung

Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II als Schwurgericht vom 21. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall III. 7 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

2. 3.