LG Lüneburg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 313/20
OLG Celle, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 64/21
Undurchführbarkeit einer Hochzeitsfeier in der geplanten Form aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
BGH, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen XII ZR 101/21
DRsp Nr. 2023/2168
Undurchführbarkeit einer Hochzeitsfeier in der geplanten Form aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
a) Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382).b) Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.c) Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382).
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