BGH - Urteil vom 11.01.2023
XII ZR 101/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JZ 2023, 211
MDR 2023, 349
NJW-RR 2023, 514
NZM 2023, 243
VersR 2023, 464
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 313/20
OLG Celle, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 64/21

Undurchführbarkeit einer Hochzeitsfeier in der geplanten Form aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

BGH, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen XII ZR 101/21

DRsp Nr. 2023/2168

Undurchführbarkeit einer Hochzeitsfeier in der geplanten Form aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

a) Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382).b) Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.c) Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382).