BGH - Urteil vom 17.06.2009
VIII ZR 131/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1; WEG § 14;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1029
MDR 2009, 975
MietRB 2009, 253
NJW 2009, 2441
NZBau 2009, 650
NZM 2009, 580
WuM 2009, 457
ZMR 2009, 836
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 128/06
AG Oberhausen, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 1298/05

Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines Mietmangels nach Austausch des Fußbodenbelags und damit einhergehender Verschlechterung des Schallschutzes gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung

BGH, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 131/08

DRsp Nr. 2009/15975

Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines Mietmangels nach Austausch des Fußbodenbelags und damit einhergehender Verschlechterung des Schallschutzes gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1; WEG § 14;

Tatbestand: