OLG München - Urteil vom 10.05.1996
21 U 4875/95
Normen:
BGB § 541 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 38
ZMR 1996, 493
Vorinstanzen:
LG München II - 13 AO 1691/94,

Unmöglichkeit auf Seiten des Vermieters bei Weigerung des bisherigen Mieters zur Herausgabe der Mietsache

OLG München, Urteil vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 21 U 4875/95

DRsp Nr. 1998/15668

Unmöglichkeit auf Seiten des Vermieters bei Weigerung des bisherigen Mieters zur Herausgabe der Mietsache

»1. Ist ein Mietverhältnis beendet und verweigert der bisherige Mieter zu Unrecht die Herausgabe der Mietsache, so ist der Vermieter nur aus tatsächlichen Gründen an der Gebrauchsüberlassung gehindert, die Leistung ist ihm subjektiv unmöglich. In einem solchen Fall liegt nicht ein Rechtsmangel i. S. von § 541 BGB vor.2. Das Unvermögen des Vermieters, dem Nachfolgemieter nach Abschluß des Mietvertrages den unangefochtenen Besitz des Mietobjektes zu verschaffen, ist einem erst nach Vertragsschluß entstandenen Rechtsmangel gleichzusetzen, für den der Vermieter nur bei Verschulden einzustehen hat.«

Normenkette:

BGB § 541 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Nichtüberlassung eines Teils von gemieteten Gewerberäumen.

Der Beklagte war Erbbauberechtigter des Anwesens ... in ... das im Eigentum der Bundesbahn steht.

Am 30.8.1988 vermietete der Beklagte das Anwesen an den Kaufmann ... auf die Dauer von 10 Jahren zum Betrieb einer Diskothek, eines Spielsalons und eines Bistros (Anl. B 8 zu Bl. 50/60 d.A.).