BGH - Urteil vom 18.03.1992
VIII ZR 112/91
Normen:
EinigungsV Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 1 ; EinigungsV Anl. I, lit. h, Abs. 2 ; GVG § 23 Nr. 2 lit. a, § 72 ; ZPO § 29 a, §§ 545, 546 ;
Fundstellen:
BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 lit. h Abs. 2 Revision 1
BGHR ZPO § 545 Abs. 1 Revision 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung 2
EWiR § 545 ZPO 1/92, 1247
MDR 1992, 608
NJ 1992, 263
ZIP 1992, 579
ZMR 1992, 294

Unstatthafte Revision bei Berufungsentscheidung in Wohnungsmietsache

BGH, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 112/91

DRsp Nr. 1993/727

Unstatthafte Revision bei Berufungsentscheidung in Wohnungsmietsache

»Hat das Bezirksgericht in einer Wohnungsmietsache als Berufungsgericht entschieden, so ist die Revision auch bei (irrtümlicher) Zulassung unstatthaft (Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49 unter 3 c).«

Normenkette:

EinigungsV Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 1 ; EinigungsV Anl. I, lit. h, Abs. 2 ; GVG § 23 Nr. 2 lit. a, § 72 ; ZPO § 29 a, §§ 545, 546 ;

Tatbestand:

Die Beklagten bewohnen als Mieter eine Wohnung in dem Anwesen H.-straße 25 in W., das den Klägern gehört. Diese erhoben im April 1982 Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung. Das Kreisgericht Weimar wies die Klage ab, das Bezirksgericht Erfurt gab ihr auf die Berufung der Kläger mit Urteil vom 2. Mai 1984 statt. Mit der im Juni 1990 erhobenen Restitutionsklage begehren die Beklagten die Aufhebung des rechtskräftigen Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Kläger mit der Begründung, das Bezirksgericht habe gesetzwidrig aufgrund einer von den Klägern veranlaßten Einflußnahme des damaligen 1. Sekretärs der SED-Kreisleitung W. zu ihren, der Beklagten, Ungunsten entschieden. Das Bezirksgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Wiederaufnahmebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: