Die Beklagten bewohnen als Mieter eine Wohnung in dem Anwesen H.-straße 25 in W., das den Klägern gehört. Diese erhoben im April 1982 Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung. Das Kreisgericht Weimar wies die Klage ab, das Bezirksgericht Erfurt gab ihr auf die Berufung der Kläger mit Urteil vom 2. Mai 1984 statt. Mit der im Juni 1990 erhobenen Restitutionsklage begehren die Beklagten die Aufhebung des rechtskräftigen Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Kläger mit der Begründung, das Bezirksgericht habe gesetzwidrig aufgrund einer von den Klägern veranlaßten Einflußnahme des damaligen 1. Sekretärs der SED-Kreisleitung W. zu ihren, der Beklagten, Ungunsten entschieden. Das Bezirksgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Wiederaufnahmebegehren weiter.
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