OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.09.2005
8 W 204/05
Normen:
BGB § 273 § 854 Abs. 1 § 858 Abs. 1 § 859 § 862 Abs. 1 § 868 § 869 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 889

Unterbrechung der Belieferung einer Mietwohnung mit Versorgungsleistungen als Besitzstörung - Zurückbehaltungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Wasserversorgung bei Mietrückständen?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.09.2005 - Aktenzeichen 8 W 204/05

DRsp Nr. 2005/20193

Unterbrechung der Belieferung einer Mietwohnung mit Versorgungsleistungen als "Besitzstörung" - Zurückbehaltungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Wasserversorgung bei Mietrückständen?

»1. Die Möglichkeiten zum Gebrauch ist der geschützten Rechtsposition "Besitz" im Sinne der §§ 854 ff. BGB immanent. Als eine Besitzstörung ist deshalb jede Beeinträchtigung anzusehen, durch die dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten genommen werden, die ihm der Besitz der Sache gewährt. Dementsprechend kann durch die unterlassene Belieferung einer Mietwohnung mit Versorgungsleistungen einer Besitzstörung eintreten. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist eine Einrede, aus der sich die Gestattung, in ein possessorisches Recht einzugreifen, nicht herleiten lässt. 3. Anders als einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein säumiges Mitglied von der weiteren Belieferung mit Energie ausschließen kann, steht einem Vermieter das Recht auf Unterbrechung der Versorgungsleistungen nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 273 § 854 Abs. 1 § 858 Abs. 1 § 859 § 862 Abs. 1 § 868 § 869 ;

Entscheidungsgründe: