BGH vom 25.11.1985
II ZR 236/84
Normen:
BGB § 209 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)53Nr. 12
NJW 1986, 1347
WM 1986, 273

Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung demnächst

BGH, vom 25.11.1985 - Aktenzeichen II ZR 236/84

DRsp Nr. 1996/14089

Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

Bei Klagezustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist tritt gleichwohl gem. §§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO Verjährungsunterbrechung ein, sofern die Zustellung - gemessen vom Tage des Verjährungsablaufs - »demnächst« erfolgt ist (keine Belastung der Partei mit einer von ihr nicht zu vertretenden Verzögerung).

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm aus seiner - mittelbaren - Beteiligung am Betrieb US-amerikanischer Kohlenminen entstanden ist. Im Revisionsverfahren geht es, seitdem der Senat die Annahme der Rechtsmittel im übrigen abgelehnt hat, nur noch um die Haftung des Beklagten zu 3.