Durch bis zum 14. September 1991 befristeten Mietvertrag vermietete der Kläger sein Haus für eine monatliche Kaltmiete von 2.100 DM zur Unterbringung von Asylsuchenden an die Beklagte. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages hatte die Mieterin Schönheitsreparaturen gemäß üblichem Fristenplan durchzuführen und die Mieträume nach Ablauf der Mietzeit "vertragsgemäß im ursprünglichen Zustand ..." zurückzugeben.
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