BGH - Urteil vom 23.11.1994
XII ZR 150/93
Normen:
BGB § 286, § 224, § 209 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 38
BGHR BGB § 224 Rechtshängigkeit 1
BGHR BGB § 224 Verzugsschaden 1
BGHR BGB § 477 Abs. 2 Anwendung, entsprechende 1
BGHZ 128, 74
DB 1995, 667
DRsp I(112)199c
DWW 1995, 52
JZ 1995, 624
JuS 1996, 290
NJW 1995, 252
VersR 1995, 346
WM 1995, 581
WuM 1995, 149
ZIP 1995, 388
ZMR 1995, 114
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges Beweisverfahren; Ansprüche des Vermieters bei Pflichtverletzungen des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

BGH, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen XII ZR 150/93

DRsp Nr. 1995/2757

Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges Beweisverfahren; Ansprüche des Vermieters bei Pflichtverletzungen des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

»a) Kommt der Mieter mit der vertraglichen Verpflichtung in Verzug, die Mietsache zum Ende des Mietverhältnisses instandzusetzen, so ist der Anspruch des Vermieters auf Ersatz eines Mietausfallschadens nach § 286 Abs. 1 BGB auf eine abhängige Nebenleistung i.S.d. § 224 BGB gerichtet. Soweit der Anspruch auf die abhängige Nebenleistung vor der Verjährung des Hauptanspruchs eingeklagt worden ist, findet § 224 BGB keine Anwendung. b) Die §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB, nach denen das selbständige Beweisverfahren die Verjährung unterbricht, sind auf mietrechtliche Ansprüche nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 286, § 224, § 209 ;

Tatbestand:

Durch bis zum 14. September 1991 befristeten Mietvertrag vermietete der Kläger sein Haus für eine monatliche Kaltmiete von 2.100 DM zur Unterbringung von Asylsuchenden an die Beklagte. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages hatte die Mieterin Schönheitsreparaturen gemäß üblichem Fristenplan durchzuführen und die Mieträume nach Ablauf der Mietzeit "vertragsgemäß im ursprünglichen Zustand ..." zurückzugeben.