OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2007
7 W 72/07
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 ; BGB § 862 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/06

Unterbrechung der Wasserversorgung durch Vermieter in verbotener Eigenmacht - Anordnung eines Ordnungsgeldes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 7 W 72/07 - Aktenzeichen 7 W 73/07

DRsp Nr. 2007/22211

Unterbrechung der Wasserversorgung durch Vermieter in verbotener Eigenmacht - Anordnung eines Ordnungsgeldes

1. Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch den Vermieter wegen erheblicher Mietrückstände ist keine verbotene Eigenmacht, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Das gilt aber nicht, solange der Bestand des Mietverhältnisses oder Zahlungsansprüche des Vermieters nicht abschließend geklärt sind. 2. Die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen den Vermieter wegen Unterbrechung der Wasserversorgung wird nicht gegenstandslos, weil das Mietverhältnis zwischenzeitlich endet. Nur für die erneute Beantragung von Ordnungsmitteln fehlt nach Beendigung des Mietverhältnisses das notwendige rechtliche Interesse.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 ; BGB § 862 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.