LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.1989
2/25 O 359/89
Normen:
BGB §§ 1004, 861;
Fundstellen:
WuM 1990, 287

Unterlassungsanspruch eines Mitmieters wegen häufigen Musizierens

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen 2/25 O 359/89

DRsp Nr. 2001/8486

Unterlassungsanspruch eines Mitmieters wegen häufigen Musizierens

Unabhängig davon, daß einem Mieter von dem Vermieter unbeschränkt das Klavierspielen gestattet wurde, besteht ein Anspruch eines Mitmieters auf Einhaltung der Nacht- und Mittagsruhe und auf Einhaltung von Pausen in den Abendstunden.

Normenkette:

BGB §§ 1004, 861;

Tatbestand:

Die Verfügungsbeklagten haben 1982 das Haus ..., ... gemietet, in dem damals die Einliegerwohnung noch nicht fertiggestellt war. Die Ausübung von Hausmusik einschließlich der Erteilung von Klavierunterricht ist im Mietvertrag ausdrücklich gestattet. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist Pianistin und erteilt auch Unterricht. Sie spielt im Haus auf einem Flügel und einem Klavier. Seit November 1987 bewohnt die Verfügungsklägerin die Einliegerwohnung, die einen anderen Eigentümer als das restliche Haus hat. Die Verfügungsbeklagte hat früher auch nach 22.00 Uhr noch musiziert, seit aber über die einstweilige Verfügung vor dem Amtsgericht Bad Homburg im Juli 1989 mündlich verhandelt wurde, unterlässt sie das.

Die Verfügungsklägerin fühlt sich von dem ständigen Musizieren belästigt und verlangt eine Einschränkung auf zwei Stunden täglich unter Beachtung der Nacht- und Mittagsruhe.

Sie beantragt,