OLG Brandenburg - Urteil vom 27.10.2020
3 U 67/20
Normen:
ZPO § 936; BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2021, 105
ZMR 2021, 475
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 45/20

Unterlassungsansprüche aus einer mietvertraglichen KonkurrenzschutzklauselFehlender Anordnungsanspruch für eine einstweilige VerfügungNach Kündigung beendeter VertragFehlende Schriftform für einen befristeten MietvertragUnzureichende Bestimmung eines Mietobjekts

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 3 U 67/20

DRsp Nr. 2021/35

Unterlassungsansprüche aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel Fehlender Anordnungsanspruch für eine einstweilige Verfügung Nach Kündigung beendeter Vertrag Fehlende Schriftform für einen befristeten Mietvertrag Unzureichende Bestimmung eines Mietobjekts

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.04.2020 (Az.: 13 O 45/20) abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.

3. Wert des Berufungsverfahrens: 125.000 €.

Normenkette:

ZPO § 936; BGB § 550 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel.

Der Verfügungsbeklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der... e.G., über die mit Beschluss vom 01.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Insolvenzschuldnerin und die (x) GmbH schlossen am 26.02.1998 einen Untermietvertrag, mit dem die (x) GmbH von der Insolvenzschuldnerin im Eingangsbericht des von dieser betriebenen Lebensmittelmarktes eine Fläche von 75 qm mietet. Im Mietvertrag wird auf eine Anlage 1 Bezug genommen, die die Mietvertragsfläche kennzeichnen sollte. Diese Anlage war unstreitig nicht Bestandteil des Mietvertrages und liegt nicht vor.