OLG Dresden - Beschluss vom 07.07.2017
5 U 556/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1235
MietRB 2017, 350
ZMR 2017, 971
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1343/16

Unterlassungsansprüche des Vermieters hinsichtlich der Anfertigung von an die Meldebehörde weitergeleiteten Passfotos in zur Nutzung für Verwaltungszwecke vermieteten Räumen

OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 556/17

DRsp Nr. 2017/10420

Unterlassungsansprüche des Vermieters hinsichtlich der Anfertigung von an die Meldebehörde weitergeleiteten Passfotos in zur Nutzung für Verwaltungszwecke vermieteten Räumen

Wird in einem Mietvertrag über (Büro-)Räume mit einer Stadt als Mietzweck die Nutzung für Verwaltungszwecke vereinbart, fällt darunter auch die Aufstellung eines Selbstbedienungsterminals in einem Wartebereich, wenn damit Passbilder angefertigt werden, die den Bürgern nicht ausgehändigt, sondern automatisch an den Sachbearbeiter der Meldebehörde weitergeleitet, also nur für die Zwecke der Meldebehörde erstellt werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 4. Zivilkammer, vom 28.03.2017 (4 O 1343/16) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der nach ihrer Auffassung mietzweckwidrigen Nutzung von Büroräumen im Objekt D...... Platz 1 in C........... in Anspruch.