BGH - Urteil vom 22.02.1994
LwZR 4/93
Normen:
BGB § 126 Abs. 1, § 164 Abs. 1, § 585a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 126 Abs. 1 Unterschrift 2
BGHR BGB § 164 Abs. 1 Vertretererklärung 5
BGHR BGB § 585a, Änderungsvertrag 1
BGHZ 125, 175
DB 1994, 1185
MDR 1994, 579
NJW 1994, 1649
WM 1994, 1224
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Bergisch Gladbach,

Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den Ehemann; Geltung für die Ehefrau

BGH, Urteil vom 22.02.1994 - Aktenzeichen LwZR 4/93

DRsp Nr. 1994/1064

Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den Ehemann; Geltung für die Ehefrau

»a) Ob die Unterschrift des Ehemannes unter einer Verlängerungsvereinbarung zu dem von beiden Eheleuten unterschriebenen Landpachtvertrag zugleich auch für die Ehefrau erfolgt ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. b) Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein Ehemann eine Verlängerungsvereinbarung auch für seine Ehefrau mitunterzeichnet, wenn diese den Hauptvertrag selbst unterschrieben hat.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1, § 164 Abs. 1, § 585a;

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 21. März 1989 verstorbenen Frau Ch. E.. Zugleich ist er der Vormund der jetzt 16jährigen Tochter und Alleinerbin der Erblasserin.

Am 23. Januar 1987 schloß die Erblasserin mit den beklagten Eheleuten einen schriftlichen Pachtvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb "Gut B." in O. für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 2005. Unterschrieben wurde der Pachtvertrag von der Erblasserin und beiden Beklagten, die auch im Vertragseingang als Pächter genannt werden.

Am 31. Januar 1989 unterzeichnete die Erblasserin und der beklagte Ehemann eine schriftliche "Zusatzvereinbarung zum Landpachtvertrag vom 23.1.1987" mit folgendem Inhalt:

"Ch. E. R. u. B. D. Gut B. Gut B. O. O.