Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 21. März 1989 verstorbenen Frau Ch. E.. Zugleich ist er der Vormund der jetzt 16jährigen Tochter und Alleinerbin der Erblasserin.
Am 23. Januar 1987 schloß die Erblasserin mit den beklagten Eheleuten einen schriftlichen Pachtvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb "Gut B." in O. für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 2005. Unterschrieben wurde der Pachtvertrag von der Erblasserin und beiden Beklagten, die auch im Vertragseingang als Pächter genannt werden.
Am 31. Januar 1989 unterzeichnete die Erblasserin und der beklagte Ehemann eine schriftliche "Zusatzvereinbarung zum Landpachtvertrag vom 23.1.1987" mit folgendem Inhalt:
"Ch. E. R. u. B. D. Gut B. Gut B. O. O.
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