LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2013
12 Sa 1897/12
Normen:
§§ 133, 157, 305c Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB; §§ 1b, 26, 30f Abs. 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 995/12

Unverfallbare VersorgungszusageVerjährung und VersorgungszusageAuslegung einer Versorgungszusage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1897/12

DRsp Nr. 2014/17529

Unverfallbare Versorgungszusage Verjährung und Versorgungszusage Auslegung einer Versorgungszusage

Einzelfallentscheidung zu einem Betriebsrentenanspruch, der unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) vertraglich unverfallbar ausgestaltet ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2012 - 5 Ca 995/12-3 - teilweise im Zinstenor abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.648,88 Euro brutto abzüglich 131,28 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.538,51 Euro abzüglich 131,28 € netto seit dem 01.01.2011 und aus weiteren 110,37 Euro seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.324,44 Euro brutto abzüglich 65,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.214,07 Euro abzüglich 65,64 € seit dem 01.01.2012 und aus weiteren 110,37 Euro seit dem 02.01.2012 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 331,11 Euro brutto abzüglich 16,41 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 110,37 Euro abzüglich 5,47 € ab dem 01.02.2012, 01.03.2012 und 03.04.2012 zu zahlen.

4. 5. 6. II. III. IV.