BayObLG - Beschluss vom 27.10.2004
2Z BR 150/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 57
BayObLGZ 2004, 306
DNotZ 2005, 390
NJW 2005, 444
NZM 2005, 105
Rpfleger 2005, 136
ZMR 2005, 300
ZfIR 2005, 325
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11507/04
AG München,

Unwirksame Ermächtigung zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 150/04

DRsp Nr. 2005/81

Unwirksame Ermächtigung zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten

»Eine in der Gemeinschaftsordnung vorweggenommene Ermächtigung des aufteilenden Eigentümers zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten kann nicht in einer die dinglich Berechtigten bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; GBO § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 errichtete auf einem Grundstück, das sie in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hatte, eine Wohnanlage.

In der Gemeinschaftsordnung ist u.a. bestimmt, dass die Beteiligte zu1 ermächtigt wird, die Gemeinschaftsordnung zu ändern, insbesondere Sondernutzungsrechte ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der dinglich Berechtigten neu zu begründen. Auch in den Kaufverträgen mit den Erwerbern wird der Beteiligten zu 1 die Ermächtigung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt; außerdem wird ihr die nach außen unbeschränkte, im Innenverhältnis aber Bindungen unterliegende Vollmacht erteilt, u.a. Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum neu zu begründen.