I.
Die Beteiligte zu 1 errichtete auf einem Grundstück, das sie in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hatte, eine Wohnanlage.
In der Gemeinschaftsordnung ist u.a. bestimmt, dass die Beteiligte zu1 ermächtigt wird, die Gemeinschaftsordnung zu ändern, insbesondere Sondernutzungsrechte ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der dinglich Berechtigten neu zu begründen. Auch in den Kaufverträgen mit den Erwerbern wird der Beteiligten zu 1 die Ermächtigung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt; außerdem wird ihr die nach außen unbeschränkte, im Innenverhältnis aber Bindungen unterliegende Vollmacht erteilt, u.a. Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum neu zu begründen.
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