LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2016
3 Sa 43/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2182/15

Unwirksame Formularklausel zum Widerruf einer Jahresprämie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 43/16

DRsp Nr. 2016/19306

Unwirksame Formularklausel zum Widerruf einer Jahresprämie

Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich die Arbeitgeberin den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2015 - 2 Ca 2182/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Klägerin wird dieses Urteil hinsichtlich der Ziff. 3 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 9.000,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 an die Klägerin zu zahlen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie um Jahres-Prämienansprüche.

Die 1975 geborene Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 05.09.2008 eingestellt. In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

"1. Beginn, Dauer und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

1.1 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

1. 2. 3. 4. 1. 2.