OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.1991
6 U 108/90
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 10 Nr. 4, § 11 Nr. 4, Nr. 15 lit a; BGB § 535, 315 Abs. 1, §§ 541b, 536, 548, 549 Abs. 2, § 550; MHG § 4 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
DRsp-ROm Nr. 1993/1874
NJW-RR 1992, 396
WuM 1992, 56
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2/13 O 474/89

Unwirksame Formularklauseln einem Mietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 6 U 108/90

DRsp Nr. 2001/8473

Unwirksame Formularklauseln einem Mietvertrag

Wirksamkeit zahlreicher Klauseln in einem Formularmietvertrag des Haus- und Grundeigentümervereins

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 10 Nr. 4, § 11 Nr. 4, Nr. 15 lit a; BGB § 535, 315 Abs. 1, §§ 541b, 536, 548, 549 Abs. 2, § 550; MHG § 4 Abs. 2, 3;

Tatbestand:

Die Prozessparteien sind eingetragene Vereine. Der Kläger verfolgt die Interessen der Mieter in Kassel und Umgebung, der Beklagte verfolgt die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.

Der Beklagte ist Herausgeber eines Mietvertragsformulars (V 1424/7.88), das im freien Verkauf erhältlich ist und auf das Bezug genommen wird (Bl. 19-26 d.A.). Aus diesem Vertragsformular beanstandete der Kläger zunächst 33 Klauseln.

Der Kläger forderte den Beklagten auf, die weitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Zwischenzeitlich hat er die beanstandeten Klauseln teilweise geändert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er gegenüber dem Kläger nicht ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei klagebefugt nach § 13 AGBG. Die beanstandeten Klauseln seien mit den Bestimmungen Des AGBG unvereinbar. Der Beklagte empfehle und verwende das Mietvertragsformular im Rahmen seiner Beratungstätigkeit.