I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.01.2013, Aktenzeichen
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des nicht gewerkschaftlich gebundenen Klägers gegen die Beklagte zu 1 als Transfergesellschaft auf Zahlung höheren monatlichen Transferentgeltes und über einen Anspruch des Klägers als ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 auf Zahlung einer höheren Abfindung im Zusammenhang mit einem Sozialtarifvertrag und einem Ergänzungssozialtarifvertrag.
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