LAG München - Urteil vom 28.08.2013
10 Sa 135/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112 Abs. 1; ETV § 1 Abs. 2; ETV § 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8658/12

Unwirksame Stichtagsregelung bei dauerhaftem Ausschluss neu eingetretener Gewerkschaftsmitglieder von zukünftigen Leistungen; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Anpassung bei noch nicht erfolgter Auszahlung

LAG München, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 135/13

DRsp Nr. 2013/22276

Unwirksame Stichtagsregelung bei dauerhaftem Ausschluss neu eingetretener Gewerkschaftsmitglieder von zukünftigen Leistungen; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Anpassung bei noch nicht erfolgter Auszahlung

Eine Stichtagsregelung, die neu eingetretene Gewerkschaftsmitglieder dauerhaft von zukünftigen Leistungen ausschließt, verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Es findet aber nur ausnahmsweise eine "Anpassung nach oben" statt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.01.2013, Aktenzeichen 25 Ca 8658/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112 Abs. 1; ETV § 1 Abs. 2; ETV § 2; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des nicht gewerkschaftlich gebundenen Klägers gegen die Beklagte zu 1 als Transfergesellschaft auf Zahlung höheren monatlichen Transferentgeltes und über einen Anspruch des Klägers als ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 auf Zahlung einer höheren Abfindung im Zusammenhang mit einem Sozialtarifvertrag und einem Ergänzungssozialtarifvertrag.