LAG München - Urteil vom 28.08.2013
10 Sa 411/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112 Abs. 1; ETV § 1 Abs. 2; ETV § 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 8715/12

Unwirksame Stichtagsregelung bei dauerhaftem Ausschluss neu eingetretener Gewerkschaftsmitglieder von zukünftigen Leistungen; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin auf Anpassung bei noch nicht erfolgter Auszahlung

LAG München, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 411/13

DRsp Nr. 2013/22277

Unwirksame Stichtagsregelung bei dauerhaftem Ausschluss neu eingetretener Gewerkschaftsmitglieder von zukünftigen Leistungen; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin auf Anpassung bei noch nicht erfolgter Auszahlung

Eine Stichtagsregelung, die neu eingetretene Gewerkschaftsmitglieder dauerhaft von zukünftigen Leistungen ausschließt, verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Es findet aber nur ausnahmsweise eine "Anpassung nach oben" statt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.04.2013, Aktenzeichen 30 Ca 8715/12 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112 Abs. 1; ETV § 1 Abs. 2; ETV § 2; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der nicht gewerkschaftlich gebundenen Klägerin gegen die Beklagte als Transfergesellschaft auf Zahlung höheren monatlichen Transferentgeltes und auf Zahlung einer höheren Abfindung im Zusammenhang mit einem Sozialtarifvertrag und einem Ergänzungssozialtarifvertrag.

Die Klägerin war bis zum 30.04.2012 als Mitarbeiterin der N. GmbH & Co. KG ("N.") beschäftigt.

Sie erhielt zuletzt monatlich 5361,12 € brutto.