LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2012
10 Sa 399/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 508/12

Unwirksame Weisung der Arbeitgeberin zur Unterstellung eines Justitiars unter fachliche Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 399/12

DRsp Nr. 2013/1527

Unwirksame Weisung der Arbeitgeberin zur Unterstellung eines Justitiars unter fachliche Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung

Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass eine Weisungsabhängigkeit des als Justitiar angestellten Arbeitnehmers allein gegenüber dem Vorstand besteht, haben die Parteien das Direktionsrecht der Arbeitgeberin dahingehend beschränkt, dass der Arbeitnehmer "allein gegenüber dem Vorstand" weisungsabhängig ist; eine Trennung in disziplinarische und fachliche Weisungsbefugnis ist dem klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Juli 2012, Az.: 1 Ca 508/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten, insbesondere darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen.

Der 1958 geborene Kläger ist am 21.08.1986 bei der K. V. als Justitiar angestellt worden. Bis zum 31.12.2004 war er Leiter der Rechtsabteilung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 (Bl. 5-6 d.A.) ist ua. folgendes geregelt: